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§ 59 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); (BGBl 1982/570)

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