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§ 5 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 5 Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag

§ 5 a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und

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