§ 5 Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
§ 5 a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und