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§ 4 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

 

§ 4 (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

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