Gleixner/RzeszutOnlineaktualisierung 2.12März 2025
B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.
§ 6 (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).