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§ 58b SPG (Grosinger)

Grosinger3. AuflJänner 2024

Vollzugsverwaltung

 

(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsame Verantwortliche1) ermächtigt, für die Administration des Vollzugs2) und die Evidenthaltung3) der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen4) eine Datenverarbeitung gemeinsam zu führen.. Zu diesen Zwecken dürfen sie5) personenbezogene Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme6) anzufertigenden Lichtbildes verarbeiten, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit7) beziehen8).

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