Zentrale Gewaltschutzdatei
(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a1) hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a2) richtet, Identifikationsdaten3) einschließlich der Erreichbarkeitsdaten4) und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten5), Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme6) einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten7), sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Namen, Erreichbarkeitsdaten, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten.