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§ 58a SPG (Grosinger)

Grosinger3. AuflJänner 2024

Sicherheitsmonitor

 

Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation1) des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse2)

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