§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige (siehe Rz 1, 2) haben für ihre Tätigkeit (siehe Rz 3) im Verfahren (siehe Rz 4) Anspruch (siehe Rz 5) auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) (siehe Rz 6) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr (siehe Rz 5) die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 6) . Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen (siehe Rz 7), die den Sachverständigen herangezogen hat.

