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§ 53 AVG (Enengel-Binder)

Enengel-Binder1. AuflOktober 2022

§ 53.  (siehe Rz 1-4) (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 (siehe Rz 5-8) anzuwenden. Andere Sachverständige (siehe Rz 9-12) sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; (siehe Rz 13-28) außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft (siehe Rz 29-31) macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde (siehe Rz 32, 33) des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung (siehe Rz 34) kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. (siehe Rz 35-38)

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