§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher (siehe Rz 1) haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch (siehe Rz 2) auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) (siehe Rz 3) festzusetzen sind (siehe Rz 4) . Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 5–10) . Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer (siehe Rz 11) zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

