§ 54. Zur Aufklärung der Sache (siehe Rz 6–8) kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, (siehe Rz 9–13) nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, (siehe Rz 14–16) vornehmen. (siehe Rz 17–29)
IdF BGBl 1991/51.
§ 54. Zur Aufklärung der Sache (siehe Rz 6–8) kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, (siehe Rz 9–13) nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, (siehe Rz 14–16) vornehmen. (siehe Rz 17–29)
IdF BGBl 1991/51.
