§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige (siehe Rz 8–85) notwendig, (siehe Rz 86–94) so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) (siehe Rz 95–110) beizuziehen. (siehe Rz 111, 112)