§ 51a. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, (siehe Rz 5–8) es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger (siehe Rz 9–11) oder aus besonderen Gründen erforderlich. (siehe Rz 12, 13)
IdF BGBl I 2018/57. Seite 608

