§ 51. Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten (siehe Rz 2–8) zum Zweck der Beweisführung (siehe Rz 9, 10) anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht. (siehe Rz 11–14)
IdF BGBl 1991/51.

