§ 50. (siehe Rz 1–3) Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung (siehe Rz 4–14) über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse (siehe Rz 15) zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit (siehe Rz 16, 17) anzugeben und nichts zu verschweigen. (siehe Rz 18–20) Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung (siehe Rz 21–26) der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage (siehe Rz 27) und die strafrechtlichen Folgen (siehe Rz 28–30) einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

