vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 AVG (Enengel-Binder)

Enengel-Binder1. AuflOktober 2022

§ 49.  (siehe Rz 1–7) (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert (siehe Rz 8–11) werden: (siehe Rz 9–15)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte