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§ 51 AVG (Enengel-Binder)

Enengel-Binder1. AuflOktober 2022

§ 51. Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten (siehe Rz 2–8) zum Zweck der Beweisführung (siehe Rz 9, 10) anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht. (siehe Rz 11–14)

IdF BGBl 1991/51.

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