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§ 4 AVG (Jantschgi)

Jantschgi1. AuflOktober 2022

§ 4. (1) (siehe Rz 1-3) Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften (siehe Rz 4) die örtliche Zuständigkeit (siehe Rz 5) mehrerer Behörden gegeben (siehe Rz 6-9) und für diesen Fall nicht anderes bestimmt (siehe Rz 10) oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände (siehe Rz 11) die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen. (siehe Rz 12)

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