vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 AVG (Jantschgi)

Jantschgi1. AuflOktober 2022

§ 3.  (siehe Rz 1, 2) Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften (siehe Rz 3) über die örtliche Zuständigkeit (siehe Rz 4) nichts bestimmen (siehe Rz 5), richtet sich diese (siehe Rz 6)

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes (siehe Rz 7) ;in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; (siehe Rz 8)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte