§ 3. (siehe Rz 1, 2) Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften (siehe Rz 3) über die örtliche Zuständigkeit (siehe Rz 4) nichts bestimmen (siehe Rz 5), richtet sich diese (siehe Rz 6)
in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes (siehe Rz 7) ;in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; (siehe Rz 8)
