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§ 44e AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 44e. (1) Die durch Edikt (siehe Rz 1) anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich (siehe Rz 2–4) .

(2) § 25 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ist sinngemäß anzuwenden. (siehe Rz 5)

(3) Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche (siehe Rz 6) nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde (siehe Rz 7) während der Amtsstunden mindestens drei Wochen (siehe Rz 7) zur öffentlichen Einsicht (siehe Rz 8) aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. (siehe Rz 8) Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. (siehe Rz 9) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat die Behörde die Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen. (siehe Rz 9–11)

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