§ 44d. (1) Die Behörde kann (siehe Rz 1, 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig (siehe Rz 3) kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens (siehe Rz 4) und einen etwaigen Zeitplan (siehe Rz 5) ;
