§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. (siehe Rz 1) Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, (siehe Rz 2, 3) daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. (siehe Rz 4) Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. (siehe Rz 5, 6)

