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§ 44c AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 44c. (1) Die Behörde kann (siehe Rz 1) unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen (siehe Rz 2, 3 ) eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren. (siehe Rz 4, 5)

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige (siehe Rz 6) beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. (siehe Rz 7, 8)

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