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§ 44b AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht (siehe Rz 1–3), so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, (siehe Rz 4, 5) soweit sie nicht rechtzeitig (siehe Rz 6) bei der Behörde schriftlich (siehe Rz 7) Einwendungen (siehe Rz 8) erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (siehe Rz 9, 10)

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