Delkredere
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit<i>Eschig,/Pircher-Eschig</i> in <i>Eschig,/Pircher-Eschig</i> (Hrsg), Das österreichische UGB – The Austrian BusinessCode (2020) § 394. - Delkredere, Seite 257 Seite 257
des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Ort seiner Niederlassung üblich ist.