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§ 393. - Vorschuss oder Kredite an Dritte

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vorschuss oder Kredite an Dritte

 

(1) Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuss geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr.

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