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§ 394. - Delkredere

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Delkredere

 

(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit

Seite 257

des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Ort seiner Niederlassung üblich ist.

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