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§ 395. - Wechselindossament

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Wechselindossament

 

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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