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§ 392. - Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

 

(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommit

Seite 256

tent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.

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