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§ 2 FreisprecheinrichtungsV

44. LfgOktober 1999

Bestimmungen für Inverkehrbringer

 

§ 2 Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

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