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§ 3 FreisprecheinrichtungsV

44. LfgOktober 1999

Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

 

§ 3 Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.

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