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§ 1 FreisprecheinrichtungsV

44. LfgOktober 1999

Begriffsbestimmung

 

§ 1 Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongesprächs während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.

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