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§ 18 F-VG (Kofler)

Kofler25. LfgOktober 2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.

Entstehungsgeschichte
BGBl I 51/2012 (RV 1618 AB 1771 BlgNR XXIV. GP ) (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

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