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§ 17 F-VG (Kofler)

Kofler25. LfgOktober 2020

VI. Fristenlauf, Übergangs und Schlußbestimmungen

 

(1) Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

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