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§ 15 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

3. Teil:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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