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§ 16 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In der Stammfassung BGBl I 2018/110.

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