Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht
§ 14. (1) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Soweit aufgrund eines von einem Verfahrensbeteiligten schuldhaft verspäteten Vorbringens zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, sind diese in angemessenem Ausmaß abweichend von § 3b Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 von diesem Beteiligten zu tragen. § 3b Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 gilt sinngemäß.

