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§ 13 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 13. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.

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