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§ 13a AVG (Zwach)

Zwach1. AuflOktober 2022

§ 13a. Die Behörde hat (siehe Rz 1) Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind (siehe Rz 2–4), die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen (siehe Rz 10–11) nötigen Anleitungen (siehe Rz 8) in der Regel mündlich (siehe Rz 5–6) zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen (siehe Rz 7) unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen (siehe Rz 11) zu belehren.

IdF BGBl 1991/51.

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