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§ 13 AVG (Wessely)

Wessely1. AuflOktober 2022

3. Abschnitt
Verkehr zwischen Behörden und Beteiligte

 

§ 13.  (siehe Rz 1-4) (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, (siehe Rz 5) können Anträge, (siehe Rz 6-8) Gesuche, (siehe Rz 6-8) Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (siehe Rz 9-10) bei der Behörde (siehe Rz 11-15) schriftlich, (siehe Rz 16-18) mündlich (siehe Rz 19) oder telefonisch (siehe Rz 20) eingebracht (siehe Rz 21) werden. Rechtsmittel (siehe Rz 22) und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, (siehe Rz 23) sind schriftlich (siehe Rz 24) einzubringen. (siehe Rz 21) Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, (siehe Rz 25) so kann die Behörde (siehe Rz 11-15) dem Einschreiter (siehe Rz 26, 27) auftragen, (siehe Rz 28) es innerhalb einer angemessenen Frist (siehe Rz 29) schriftlich (siehe Rz 16-18) oder mündlich (siehe Rz 19) einzubringen. (siehe Rz 21)

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