§ 14. (siehe Rz 1-3) (1) Mündliche Anbringen (siehe Rz 4) von Beteiligten sind erforderlichenfalls (siehe Rz 5) ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) (siehe Rz 6-8) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten (siehe Rz 9) :

