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§ 139 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 139. (1) 1Dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhören. 2Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat die Staatsanwaltschaft jedoch Teile der Ergebnisse, die nicht für das Verfahren von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. 3Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.

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