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§ 140 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 140. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135, [§ 135a]11In Kraft von 1. April 2020 bis 31. März 2025 (siehe § 514 Abs 37 Z 3 lit d). oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und (BGBl I 2018/27)

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