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§§ 138 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach § 135 Abs. 2b und Anordnung und Bewilligung nach den § 135 Abs. 2, 2a und 3, [§ 135a]22In Kraft von 1. April 2020 bis 31. März 2025 (siehe § 514 Abs 37 Z 3 lit d). und § 136 haben überdies zu enthalten:

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