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§ 137 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 137. (1) 1Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. 2Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). 3Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach [§ 135a Abs. 3 oder]11In Kraft von 1. April 2020 bis 31. März 2025. § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf. (BGBl I 2018/27)

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