vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 AVG (Wessely)

Wessely1. AuflOktober 2022

§ 12.  (siehe Rz 1–3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.

IdF BGBl 1991/51.

Seite 96

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte