§ 11. (siehe Rz 1) Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten (siehe Rz 2), der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt (siehe Rz 3–5), oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist (siehe Rz 6, 7), eine Amtshandlung (siehe Rz 8) vorgenommen werden, so kann (siehe Rz 9) die Behörde, wenn die Wichtigkeit (siehe Rz 10) der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators (siehe Rz 11, 12) beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) (siehe Rz 13) veranlassen.

