§ 10. (1) Die Bestätigung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn
der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;
