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§ 9 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 9. (1) Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung wirksam.

Seite 263

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