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§ 10 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 10. (1) Die Bestätigung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn

der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;

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